Griechisch

 

SATZUNG

§ 1. Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen »Europäisches Zentrum für wissenschaftliche, ökumenische und kulturelle Zusammenarbeit e.V. – Griechisch-Deutsche Initiative – «
2. Der Verein hat seinen Sitz in Würzburg.
3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
4. Der Verein führt nach seiner Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz »eingetragener Verein (e.V.)«

§ 2. Zweck und Ziel

1. Das »Europäisches Zentrum für wissenschaftliche, ökumenische und kulturelle Zusammenarbeit e.V. – Griechisch-Deutsche Initiative – « verfolgt die Intensivierung der wissenschaftlichen und kulturellen Beziehungen zwischen Deutschland und Griechenland sowie anderen Staaten und Nationen, die interkonfessionelle Begegnung mit der griechisch-orthodoxen Kirche sowie die Förderung des Philhellenismus. Der Vereinszweck wird insbesondere durch Tagungen, Einzelvorträge, Gastvorlesungen, Vortragsreihen, Durchführung gemeinsamer wissenschaftlicher Projekte, künstlerische Veranstaltungen, Sprachkurse, Seminare, Schüler- und Jugendaustauschprogramme sowie durch die Initiierung von Schulpartnerschaften verwirklicht.
2. Der Verein kann sich an Gemeinschaftsorganen anderer Gesellschaften beteiligen.
3. Der Zweck des »Europäisches Zentrum für wissenschaftliche, ökumenische und kulturelle Zusammenarbeit e.V. – Griechisch-Deutsche Initiative – « ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, und es wird insbesondere auch kein Gewinn angestrebt.

§ 3. Verwendung der Mittel; Gemeinnützigkeit

1. Das »Europäisches Zentrum für wissenschaftliche, ökumenische und kulturelle Zusammenarbeit e.V. – Griechisch-Deutsche Initiative – « verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, und zwar die Vertiefung der Bindungen zwischen Deutschland und Griechenland - wie auch mit anderen Kulturvölkern- auf wissenschaftlichem und kulturellem Gebiet und die interkonfessionelle Begegnung mit der griechisch-orthodoxen Kirche.
2. Etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke und Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinn-Anteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5. Mitgliedschaft

1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen werden, soweit sie unbescholten und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind. Die ordentliche Mitgliedschaft kann von Deutschen und von Griechen sowie Angehörigen anderer Staaten erworben werden.
2. Außerordentliche Mitglieder können juristische Personen und Vereine werden, wenn sie bereit und in der Lage sind, die Ziele des »Europäisches Zentrum für wissenschaftliche, ökumenische und kulturelle Zusammenarbeit e.V. – Griechisch-Deutsche Initiative – « zu unterstützen.
3. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu stellen. Dieser beschließt über den Antrag mit einfacher Mehrheit. Im Falle der Ablehnung kann der Bewerber seinen Antrag bei der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegen. Diese ist endgültig.

§ 6. Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht, sich an allen Veranstaltungen zu beteiligen.
2. Stimmrecht besitzen alle Mitglieder. Außerordentliche Mitglieder haben unabhängig von ihrem Beitrag und der Anzahl ihrer Mitglieder nur eine Stimme.
3. Die Mitglieder sind gehalten, den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen.

§ 7. Verlust der Mitgliedschaft; Austritt und Ausschluss

1. Die Mitgliedschaft natürlicher Personen erlischt durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, Tod oder Austritt. Die Mitgliedschaft juristischer Personen erlischt durch Verlust der Rechtsfähigkeit oder Austritt.
2. Der Vorstand kann Mitglieder ausschließen
a) bei grober Satzungsverletzung,
b) bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages,
c) bei Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Vereins.
3. Eine Kündigung der Mitgliedschaft kann nur zum Ende des Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erfolgen.
4. Mit dem Ende der Mitgliedschaft verliert das ausscheidende Mitglied sämtliche Rechte gegenüber dem »Europäisches Zentrum für wissenschaftliche, ökumenische und kulturelle Zusammenarbeit e.V. – Griechisch-Deutsche Initiative – «. Es erhält gem. § 55 Abgabenordnung bei seinem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als seine etwa einbezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert seiner geleisteten Sacheinlagen zurück.

§ 8. Mitgliedsbeitrag

Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 9. Organe

1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Arbeitsausschuss,
d) weitere Ausschüsse und regionale Arbeitskreise,
e) der Ehrensenat,
f) das wissenschaftliche Kuratorium.
2. Die Tätigkeit der Organe ist grundsätzlich ehrenamtlich.

§ 10. Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgl.-Vers. findet innerhalb der ersten 7 Monate jedes Kalenderjahres statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
3. Jede Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder von einem Vizepräsidenten unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 4 Wochen mittels einfachem Brief einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden zweiten Werktag. Die Einladung eines Mitgliedes ist ordnungsgemäß, wenn sie an die letzte vom Mitglied den Verein schriftlich abgegebene Adresse gerichtet ist.
4. Die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung ist gleichzeitig mitzuteilen.
5. Zusatz- und Änderungsanträge zur Tagesordnung müssen spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung vorliegen. Über die nachträgliche Aufnahme in die Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
6. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom deutschen Vizepräsidenten geleitet. Ist auch dieser verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.
7. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmrechtsübertragung auf ein anderes Vereinsmitglied ist möglich. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung hat jedoch schriftlich zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
8. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
9. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind im Beschlussbuch einzutragen und von jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.

§ 11. Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus
(a) dem Präsidenten,
(b) dem Vizepräsidenten,
(c) dem Schatzmeister,
(d) dem Generalsekretär
und höchstens sechs weiteren Vorstandsmitgliedern.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten oder den Vizepräsidenten jeweils gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied vertreten.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein. Ist bei Beendigung der Amtszeit des Vorstandes noch keine Neuwahl erfolgt, so führen die Vorstandsmitglieder die Geschäfte bis dahin fort. Wiederwahl ist zulässig.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens. Hierüber hat er der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen.
5. Der Vorstand kann Beschlüsse nur fassen, wenn sämtlichen Vorstandsmitgliedern eine Unterrichtung über den Beschlussgegenstand rechtzeitig zugegangen ist. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der sich an der Beschlussfassung beteiligenden Vorstandsmitglieder gefasst. Stimmrechtsübertragung ist zulässig. Die Beschlussfassung kann auch fernmündlich oder schriftlich erfolgen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung im Rahmen der Satzung. Er verteilt die Aufgaben an die Vorstandsmitglieder. Er kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Hilfspersonen ernennen und Ausschüsse sowie regionale Arbeitskreise bilden.

§ 12. Arbeitsausschuss

1. Dem Arbeitsausschuss gehören an
a) der Präsident oder ein von ihm ernannter Vertreter als Vorsitzender,
b) der Generalsekretär,
c) der Schatzmeister,
d) weitere vom Vorstand mit einfacher Mehrheit gewählte Mitglieder.
2. Der Arbeitsausschuss erledigt die laufenden Angelegenheiten, soweit sie nicht der Entschließung des Vorstandes vorbehalten sind. Er erarbeitet Vorlagen für die im Vorstand zu treffenden Entscheidungen. Er stellt den Etat auf und überwacht seine Durchführung.
3. Beschlüsse des Arbeitsausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse können auch schriftlich herbeigeführt werden.

§ 13. Ehrensenat

Auf Vorschlag des Präsidenten können vom Vorstand Persönlichkeiten, die sich um die Förderung der Vereinsziele besonders verdient gemacht haben, in den Ehrensenat des »Europäisches Zentrum für wissenschaftliche, ökumenische und kulturelle Zusammenarbeit e.V. – Griechisch-Deutsche Initiative – « berufen werden.

§ 14. Wissenschaftliches Kuratorium

Der Vorstand kann hervorragende Gelehrte und Publizisten in das wissenschaftliche Kuratorium des »Europäisches Zentrum für wissenschaftliche, ökumenische und kulturelle Zusammenarbeit« berufen. Das Kuratorium berät den Vorstand bei der Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben und kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Einberufung des wissenschaftlichen Kuratoriums erfolgt durch dessen Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Präsidenten und dem Schatzmeister.

§ 15. Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfungs-Ausschuss. Dieser besteht aus v. Mitgliedern. Er hat die Pflicht. die Vereinskasse sowie die Buchführung zu prüfen. Der Kassenprüfungs-Ausschuss hat seinen Bericht der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen und dieser über die Entlastung des Schatzmeisters einen Vorschlag zu unterbreiten.

§ 16. Vermögens-Anfall bei Vereinsende

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an einen oder mehrere eingetragene Vereine mit ähnlichen Zwecken, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.