SATZUNG
§ 1. Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen »Europäisches
Zentrum für wissenschaftliche, ökumenische und kulturelle Zusammenarbeit
e.V. – Griechisch-Deutsche Initiative – «
2. Der Verein hat seinen Sitz in Würzburg.
3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
4. Der Verein führt nach seiner Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz
»eingetragener Verein (e.V.)«
§ 2. Zweck und Ziel
1. Das »Europäisches Zentrum für wissenschaftliche,
ökumenische und kulturelle Zusammenarbeit e.V. – Griechisch-Deutsche
Initiative – « verfolgt die Intensivierung der wissenschaftlichen
und kulturellen Beziehungen zwischen Deutschland und Griechenland sowie anderen
Staaten und Nationen, die interkonfessionelle Begegnung mit der griechisch-orthodoxen
Kirche sowie die Förderung des Philhellenismus. Der Vereinszweck wird insbesondere
durch Tagungen, Einzelvorträge, Gastvorlesungen, Vortragsreihen, Durchführung
gemeinsamer wissenschaftlicher Projekte, künstlerische Veranstaltungen,
Sprachkurse, Seminare, Schüler- und Jugendaustauschprogramme sowie durch
die Initiierung von Schulpartnerschaften verwirklicht.
2. Der Verein kann sich an Gemeinschaftsorganen anderer Gesellschaften beteiligen.
3. Der Zweck des »Europäisches Zentrum für wissenschaftliche,
ökumenische und kulturelle Zusammenarbeit e.V. – Griechisch-Deutsche
Initiative – « ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
gerichtet, und es wird insbesondere auch kein Gewinn angestrebt.
§ 3. Verwendung der Mittel; Gemeinnützigkeit
1. Das »Europäisches Zentrum für wissenschaftliche,
ökumenische und kulturelle Zusammenarbeit e.V. – Griechisch-Deutsche
Initiative – « verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, und zwar die Vertiefung der Bindungen zwischen
Deutschland und Griechenland - wie auch mit anderen Kulturvölkern- auf
wissenschaftlichem und kulturellem Gebiet und die interkonfessionelle Begegnung
mit der griechisch-orthodoxen Kirche.
2. Etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke und Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinn-Anteile
und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den
Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5. Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können nur natürliche
Personen werden, soweit sie unbescholten und im Besitz der bürgerlichen
Ehrenrechte sind. Die ordentliche Mitgliedschaft kann von Deutschen und von
Griechen sowie Angehörigen anderer Staaten erworben werden.
2. Außerordentliche Mitglieder können juristische Personen und Vereine
werden, wenn sie bereit und in der Lage sind, die Ziele des »Europäisches
Zentrum für wissenschaftliche, ökumenische und kulturelle Zusammenarbeit
e.V. – Griechisch-Deutsche Initiative – « zu unterstützen.
3. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu stellen. Dieser
beschließt über den Antrag mit einfacher Mehrheit. Im Falle der Ablehnung
kann der Bewerber seinen Antrag bei der nächsten Mitgliederversammlung
zur Entscheidung vorlegen. Diese ist endgültig.
§ 6. Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, sich an allen Veranstaltungen
zu beteiligen.
2. Stimmrecht besitzen alle Mitglieder. Außerordentliche Mitglieder haben
unabhängig von ihrem Beitrag und der Anzahl ihrer Mitglieder nur eine Stimme.
3. Die Mitglieder sind gehalten, den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsmäßigen
Aufgaben zu unterstützen.
§ 7. Verlust der Mitgliedschaft; Austritt und Ausschluss
1. Die Mitgliedschaft natürlicher Personen erlischt durch
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, Tod oder Austritt. Die Mitgliedschaft
juristischer Personen erlischt durch Verlust der Rechtsfähigkeit oder Austritt.
2. Der Vorstand kann Mitglieder ausschließen
a) bei grober Satzungsverletzung,
b) bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages,
c) bei Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Vereins.
3. Eine Kündigung der Mitgliedschaft kann nur zum Ende des Kalenderjahres
mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erfolgen.
4. Mit dem Ende der Mitgliedschaft verliert das ausscheidende Mitglied sämtliche
Rechte gegenüber dem »Europäisches Zentrum für wissenschaftliche,
ökumenische und kulturelle Zusammenarbeit e.V. – Griechisch-Deutsche
Initiative – «. Es erhält gem. § 55 Abgabenordnung bei
seinem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht
mehr als seine etwa einbezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert seiner
geleisteten Sacheinlagen zurück.
§ 8. Mitgliedsbeitrag
Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 9. Organe
1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Arbeitsausschuss,
d) weitere Ausschüsse und regionale Arbeitskreise,
e) der Ehrensenat,
f) das wissenschaftliche Kuratorium.
2. Die Tätigkeit der Organe ist grundsätzlich ehrenamtlich.
§ 10. Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgl.-Vers. findet innerhalb der ersten
7 Monate jedes Kalenderjahres statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel
der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich
verlangt wird.
3. Jede Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder von einem Vizepräsidenten
unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 4 Wochen mittels einfachem Brief einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden
zweiten Werktag. Die Einladung eines Mitgliedes ist ordnungsgemäß,
wenn sie an die letzte vom Mitglied den Verein schriftlich abgegebene Adresse
gerichtet ist.
4. Die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung ist gleichzeitig mitzuteilen.
5. Zusatz- und Änderungsanträge zur Tagesordnung müssen spätestens
7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung vorliegen.
Über die nachträgliche Aufnahme in die Tagesordnung entscheidet die
Mitgliederversammlung.
6. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung
vom deutschen Vizepräsidenten geleitet. Ist auch dieser verhindert, so
wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.
7. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung
der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Stimmrechtsübertragung auf ein anderes Vereinsmitglied ist möglich.
Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung
hat jedoch schriftlich zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder
dies beantragt.
8. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung
des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von neun
Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
9. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind im Beschlussbuch einzutragen
und von jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und
Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.
§ 11. Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
(a) dem Präsidenten,
(b) dem Vizepräsidenten,
(c) dem Schatzmeister,
(d) dem Generalsekretär
und höchstens sechs weiteren Vorstandsmitgliedern.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten
oder den Vizepräsidenten jeweils gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied
vertreten.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren
gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.
Ist bei Beendigung der Amtszeit des Vorstandes noch keine Neuwahl erfolgt, so
führen die Vorstandsmitglieder die Geschäfte bis dahin fort. Wiederwahl
ist zulässig.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Durchführung
der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Hierüber hat er der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen.
5. Der Vorstand kann Beschlüsse nur fassen, wenn sämtlichen Vorstandsmitgliedern
eine Unterrichtung über den Beschlussgegenstand rechtzeitig zugegangen
ist. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der sich
an der Beschlussfassung beteiligenden Vorstandsmitglieder gefasst. Stimmrechtsübertragung
ist zulässig. Die Beschlussfassung kann auch fernmündlich oder schriftlich
erfolgen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung im Rahmen der Satzung.
Er verteilt die Aufgaben an die Vorstandsmitglieder. Er kann zur Erfüllung
seiner Aufgaben Hilfspersonen ernennen und Ausschüsse sowie regionale Arbeitskreise
bilden.
§ 12. Arbeitsausschuss
1. Dem Arbeitsausschuss gehören an
a) der Präsident oder ein von ihm ernannter Vertreter als Vorsitzender,
b) der Generalsekretär,
c) der Schatzmeister,
d) weitere vom Vorstand mit einfacher Mehrheit gewählte Mitglieder.
2. Der Arbeitsausschuss erledigt die laufenden Angelegenheiten, soweit sie nicht
der Entschließung des Vorstandes vorbehalten sind. Er erarbeitet Vorlagen
für die im Vorstand zu treffenden Entscheidungen. Er stellt den Etat auf
und überwacht seine Durchführung.
3. Beschlüsse des Arbeitsausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse
können auch schriftlich herbeigeführt werden.
§ 13. Ehrensenat
Auf Vorschlag des Präsidenten können vom Vorstand Persönlichkeiten, die sich um die Förderung der Vereinsziele besonders verdient gemacht haben, in den Ehrensenat des »Europäisches Zentrum für wissenschaftliche, ökumenische und kulturelle Zusammenarbeit e.V. – Griechisch-Deutsche Initiative – « berufen werden.
§ 14. Wissenschaftliches Kuratorium
Der Vorstand kann hervorragende Gelehrte und Publizisten in das wissenschaftliche Kuratorium des »Europäisches Zentrum für wissenschaftliche, ökumenische und kulturelle Zusammenarbeit« berufen. Das Kuratorium berät den Vorstand bei der Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben und kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Einberufung des wissenschaftlichen Kuratoriums erfolgt durch dessen Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Präsidenten und dem Schatzmeister.
§ 15. Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfungs-Ausschuss. Dieser besteht aus v. Mitgliedern. Er hat die Pflicht. die Vereinskasse sowie die Buchführung zu prüfen. Der Kassenprüfungs-Ausschuss hat seinen Bericht der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen und dieser über die Entlastung des Schatzmeisters einen Vorschlag zu unterbreiten.
§ 16. Vermögens-Anfall bei Vereinsende
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an einen
oder mehrere eingetragene Vereine mit ähnlichen Zwecken, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
Zwecke zu verwenden haben.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen
erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.